nachhaltig investieren, ethisch anlegen

 

 

Mit den anzulegenden Vermögen sollen für Sie als Mandanten Mehrwerte generiert werden und ein Unterschied beim Investieren gemacht werden. Ein Faktor in der Beratung ist daher die Auswahl ethischer, nachhaltiger renditeorientierter Anlagen.

 

Nachhaltige Investments können sich an unterschiedlichen Kriterien orientieren. Die Möglichkeiten reichen vom reinen Ausschließen bestimmter Anlagen bis hin zu dem Wunsch, gezielt in einzelne Bereiche investieren zu wollen (impact investing). 

Ansätze für nachhaltige Investitionen:

Systematischer Ausschluss bestimmter Investments, wenn diese gegen spezifische Kriterien verstoßen z.B. Glücksspiel, Kinderarbeit...

Ausschluss:

Best in Class:

Evaluierung von Unternehmen im Hinblick auf nachhaltiges Wirtschaften. Basierend darauf werden die besten Unternehmen innerhalb einer Branche, Kategorie oder Klasse ausgewählt.

Impact Investment:

Investitionen mit dem Ziel, Einfluss auf soziale und ökologische Belange zu nehmen und auch monetären Erfolg zu generieren.

Im Folgenden ist eine Übersicht unterschiedlicher nachhaltiger Investmentmöglichkeiten dargestellt:

 

Um die Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken vorzunehmen, nutzt Jaeger Financial Consulting zusätzliche Informationen von Dienstleistern, Verbänden oder Organisationen, die sich auf die Beurteilung dieser Anlagen und Risiken spezialisiert haben.

Auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken wird eine möglichst breite Streuung (Diversifizierung) der Anlage in Finanzprodukte oder auch innerhalb eines Finanzproduktes empfohlen und angestrebt.

 

Die Vergütung für die Beratung zu den Anlagen wird nicht von den jeweiligen Nachhaltigkeitsrisiken bzw. ETFs und Fonds beeinflusst. Für die Erstellung des Portfolios bzw. der Vermögensverwaltungsstrategie werden die verschiedenen Ansätze nachhaltiger Investments berücksichtigt und darauf aufbauend Investments getätigt.

 

 

Ergänzende rechtliche Informationen:

 

Informationen über Nachhaltigkeitsrisiken bei Finanzprodukten (gemäß EU-Transparenzverordnung (TVO)

 

Als Nachhaltigkeitsrisiken (ESG-Risiken) werden Ereignisse oder Bedingungen aus den drei Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmens­führung (Governance) bezeichnet, deren Eintreten negative Auswirkungen auf den Wert der Investition bzw. Anlage haben könnten. Diese Risiken können einzelne Unternehmen genauso wie ganze Branchen oder Regionen betreffen.

 

1. Information zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Beratungstätigkeit (Art. 3 TVO)

Um die Bewertung von Nachhaltigkeitsrisiken vorzunehmen, nutzt Jaeger Financial Consulting, Matthias Jaeger u.a. zusätzliche Informationen von Dienstleistern, Verbänden oder Organisationen, die sich auf die Beurteilung dieser Risiken spezialisiert haben. Grundsätzlich wird auch in Bezug auf Nachhaltigkeitsrisiken eine möglichst breite Streuung (Diversifizierung) der Anlage in Finanzprodukte oder ggf. auch innerhalb eines Finanzproduktes empfohlen.

 

2. Information zur Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Art. 4 TVO)

Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Anbietern zur Verfügung gestellten Informationen zu ihrer Nachhaltigkeit und ggf. der Nachhaltigkeit des jeweiligen Finanzproduktes. (Zurzeit kann eine Berücksichtigung auf Grund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Anbieter lediglich bedingt erfolgen.)

 

3. Informationen zur Vergütungspolitik bei der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken (Art. 5 TVO)

Die Vergütung für die Beratung von Finanzprodukten wird grundsätzlich nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken beeinflusst.

 

4. Vorvertragliche Information zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Beratungsprozess (Art. 6 TVO)

Bei der Beratung zu Finanzprodukten werden Nachhaltigkeitsrisiken einbezogen, indem die Angebote am Markt auch diesbezüglich beobachtet werden. Bei der Produktauswahl wird geprüft, ob Anbieter Nachhaltigkeitsrisiken aus Sicht von Jaeger Financial Consulting in angemessener Art und Weise berücksichtigen. Berücksichtigt der Anbieter Nachhaltigkeitsrisiken nach Einschätzung von Jaeger Financial Consulting nicht in angemessener Art und Weise, wird keine Empfehlung ausgesprochen. Es erfolgt ein Hinweis, wenn es dadurch zu einer Einschränkung der Auswahl bei den Finanzprodukten kommt. Trotz der Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Eintritt von Nachhaltigkeitsrisiken negativ auf die Rendite des Finanzproduktes auswirkt.

 

Aktuell ist es nicht möglich eine Einschätzung dazu abzugeben, welchen Marktanteil die von Jaeger Financial Consulting, Matthias Jaeger, untersuchten und ggf. nicht berücksichtigten Finanzanlagenprodukte haben. Es gibt hierzu keine Statistiken oder Jaeger Financial Consulting, Matthias Jaeger hat keinen Zugang zu Statistiken, aus denen auch nur schätzungsweise Informationen zum Marktanteil der berücksichtigten Finanzanlagenprodukte abgeleitet werden könnten.

 

Nachhaltige
Investmentansätze

(1) Matthias Jaeger, Jaeger Financial Consulting, besitzt als Honorar-Finanzanlagenberater eine Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung. (Die Erlaubnis umfasst die Anlageberatung von 1) Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34h Abs. 1 S. 1 GewO i. V. m. § 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO) 2) Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen (§ 34h Abs. 1 S. 1 GewO i. V. m. § 34f Abs. 1 Nr. 2 GewO) sowie 3) Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes (§ 34h Abs. 1 S. 1 GewO i. V. m. § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO).) sowie eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i Abs. 1 S. 1 GewO) und tritt auf als Honorar-Immobiliardarlehensberater (§ 34i Abs. 5 GewO) und verfügt zusätzlich über eine Erlaubnis gemäß §34 c Abs. 1 GewO (Immobilienmakler, Darlehensvermittler).

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